Arbeitnehmende, die wenige Jahre vor dem Rentenalter den Job verlieren, haben das Recht auf eine freiwillige Weiterversicheung nach Art. 47a BVG.
Arbeitnehmende, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können auf schriftlichen Antrag die Weiterführung der Versicherung im bisherigen Umfang, längstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlangen.
Damit wird ein Rentenbezug der Altersleistungen anstatt des Kapitalbezuges ermöglicht. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen werden.
Die versicherte Person wählt, wie sie die Vorsorge weiterführen möchte:
Merke: Die gesamten Pensionskassenbeiträge gehen zu Lasten der versicherten Person.
Die freiwillige Weiterversicherung endet bei Eintritt eines Vorsorgefalles, bei Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, wenn die Beitragszahlung unterbleibt oder mit der Kündigung durch die versicherte Person.
Weiterführende Informationen: Nachtrag 2 zum Vorsorgereglement 2018 gültig ab 1. Januar 2021