Auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV hat Anspruch, wer mit Renten, Einkommen und eigenen Mitteln die minimalen Lebenskosten nicht decken kann.
Für die Abklärung, ob eine Ergänzungsleistung beansprucht werden kann, sind die kantonalen AHV-Kassen am Wohnsitz des Versicherten zuständig. (Ausnahmen BS, GE, ZH, vergl. Merkblatt 5.02)
Mit dem Berechnungstool der Informationsstelle AHV/IV können Versicherte ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen selber berechnen.