Bezogen auf die berufliche Vorsorge ändert sich mit der Heirat für Sie grundsätzlich nichts. Als Pensionskasse sind wir jedoch verpflichtet, das vorhandene Altersguthaben im Zeitpunkt der Heirat zu berechnen und festzuhalten.
Gleichgeschlechtliche Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind der Ehe gleichgestellt. Es gilt auch hier, den Zeitpunkt der eingetragenen Partnerschaft zu vermerken, das vorhandene Altersguthaben zu berechnen und festzuhalten