AHV 21

AHV 21

Reform AHV 21

Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Sie wurde vom Schweizer Stimmvolk am 25. September 2022 angenommen. Die Reform sichert die Finanzen der AHV bis 2030 und das Niveau der Rentenleistungen. Im Vordergrund stehen eine Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern bei 65 Jahren sowie eine Flexibilisierung des Altersrücktritts. Gleichzeitig wird die Mehrwertsteuer um 0,4 bzw. 0,1 Prozentpunkte erhöht.

Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:

  • Vereinheitlichung des Referenzalters (Rentenalter) von Frauen und Männern auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 - 1969)
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Sie finden die Massnahmen detailliert in diesem Merkblatt beschrieben.

 

Erklärvideo

Die Informationsstelle AHV/IV hat ein Video mit den wichtigsten Massnahmen der Reform zur Stabilisierung der AHV erstellt. Zudem gibt ein Informationsblatt Auskunft über die Neuerungen per 1. Januar 2024. 

Erklärvideo: AHV 21


Die wichtigsten Änderungen kurz erklärt

  • Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern auf 65 Jahre

    Das Referenzalter der Frauen wird ab dem 01.01.2025 schrittweise erhöht, jedes Jahr um 3 Monate bis ab dem Jahr 2028 für alle das einheitliche Referenzalter 65 gilt:

    2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960
    2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
    2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
    2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
    2028 65 Jahre 1964

    Hier können Sie Ihr individuelles Referenzalter abfragen.

  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 - 1969)

    Um die Erhöhung des Referenzalters für Frauen der Übergangsgeneration abzufedern, sind zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen:

    1. Lebenslanger Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente nicht vorbeziehen. Die Höhe des Rentenzuschlages ist vom massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen, der Beitragsdauer und vom Jahrgang abhängig.
    2. Reduzierte Kürzungssätze ab 2025, wenn Sie die Altersrente vorbeziehen. Die Kürzung ist abhängig vom Alter und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen.

     

  • Flexibler Rentenbezug in der AHV

    Wer sich bis anhin vorzeitig pensionieren lassen wollte, konnte die Rente nur ein oder zwei Jahre im Voraus beziehen. Durch die Reform AHV 21 lässt sich die Pensionierung flexibler gestalten. Die Rente kann zwischen dem Alter von 63 Jahren und den darauffolgenden 5 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Bei Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969) bereits ab 62 Jahren.

    Zudem ist es neu auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen (mindestens 20 %, maximal 80 %). So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher.

    Weitere Informationen zur flexiblen Pensionierung finden Sie hier.

  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

    Der AHV fliesst eine Zusatzfinanzierung über eine Erhöhung der MWST zu. Der reduzierte Steuersatz wird von 2,5 auf 2,6 % erhöht, der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 %.

Merkblätter

Altersrenten und Hilflosenentschädigung 
Merkblatt 3.01

Flexibler Rentenbezug
Merkblatt 3.04

Rentenvorausberechnung
Merkblatt 3.06

Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Merkblatt 3.08

Rentenschätzung

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Zur Rentenschätzung

Kontakt

Team Renten: 031 340 60 94