Scheidung, Splitting

Scheidung, Splitting

Nach der Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft können Sie von Ihrer Ausgleichskasse eine Einkommensteilung, das sogenannte Splitting verlangen. Es werden nur Jahre gesplittet, in denen beide Personen in der Schweiz AHV-versichert waren.

Bei der Berechnung von Alters- oder Invalidenrenten werden die Einkommen, welche während der Partnerschaft erzielt wurden, je zur Hälfte geteilt. Ein Splitting findet nur statt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat
und

  • die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird, oder 
  • beide Partner Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben, oder 
  • ein Partner stirbt und bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.

Spätestens zum Zeitpunkt der Rentenberechnung eines Ex-Ehepartners muss in jedem Fall ein Splitting vorgenommen werden.

Merkblatt

Splitting bei Scheidung
Merkblatt 1.02

Kontakt

Frau C. Schmutz: 031 340 60 31

Kontaktformular