In der Schweiz werden Männer mit 65 Jahren und Frauen mit 64 Jahren pensioniert (=ordentliches Rentenalter). Es ist möglich, bis zu zwei Jahre früher oder bis zu fünf Jahre später in Pension zu gehen.
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Der Anspruch auf die Rente entsteht am ersten Tag des Monats, nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Die Auszahlung der Altersrente erfolgt bei unserer Ausgleichskasse am 2. Arbeitstag des jeweiligen Monats.
Die Ausgleichskasse berechnet die verbindliche Höhe der Altersrente, kurz bevor sie die Rente erstmals auszahlt. Dies weil sie erst dann die massgebenden persönlichen Faktoren kennt:
Versicherte können bei Ihrer Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung beantragen. Diese Berechnung betrifft ausschliesslich die 1. Säule (AHV/IV) und beruht auf den eigenen Angaben.
Nach der Pensionierung wird die Rente monatlich auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Renten werden der Entwicklung der Löhne und Preise angepasst.
Beitragsjahre
Wer vom 1. Januar, der auf den 20. Geburtstag folgt, bis zum ordentlichen Rentenalter lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält die Vollrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um mindestens 1/44.
Begrenzung der Renten eines Ehepaars
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente. Die Ausgleichskasse kürzt die beiden Einzelrenten entsprechend. Weitere Informationen zu den Leistungen der AHV finden Sie im Merkblatt 3.01 der Informationsstelle des Bundes.
Für die Altersrente braucht es in jedem Fall eine Anmeldung. Es ist empfehlenswert, sich fünf bis sechs Monate vor der Pensionierung bei unserer Ausgleichskasse anzumelden mit dem Formular Anmeldung für eine Altersrente.
Beiträge an die AHV bei vorzeitiger Pensionierung
Lässt sich jemand vorzeitig pensionieren, sind die AHV-Beiträge bis zum ordentlichen Rentenalter weiter geschuldet. Frühpensionierte leisten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Sie brauchen keine eigenen Beiträge zu bezahlen, wenn ihr Ehepartner erwerbstätig ist (d.h. mind. 9 Monate pro Jahr zu mind. 50% arbeitet) und Beiträge von mind. CHF 1'006.00 im Jahr bezahlt. Dies auch, wenn der Partner bereits im Rentenalter ist.
Beiträge an die AHV bei Aufschub der Pensionierung
Es ist möglich, über das Rentenalter hinaus weiter zu arbeiten. Die Beitragspflicht besteht solange jemand erwerbstätig ist. Für AHV-Rentnerinnen und –Rentner gilt allerdings ein Freibetrag: Sie müssen Beiträge nur auf dem Bruttolohnanteil bezahlen, der den monatlichen Freibetrag von CHF 1'400.00 übersteigt. Auf dem Lohnanteil, der den Freibetrag übersteigt, leisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt.