Hilfsmittel der AHV

Hilfsmittel der AHV

Wer eine Altersrente bezieht und auf ein Hörgerät oder andere Hilfsmittel angewiesen ist, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag an die Kosten. Bedingung sind Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz.

  • Höhe der Vergütung

    Wenn der Anspruch erwiesen ist, übernimmt die AHV in der Regel 75 Prozent der Nettokosten für eine Reihe von Hilfsmitteln. Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle. Für Hörgeräte erhalten die Versicherten seit 1. Juli 2011 eine Pauschalvergütung.

  • Anmeldung

    Wer auf ein Hilfsmittel angewiesen ist und einen Beitrag an die Kosten erhalten will, schickt die Anmeldung der IV-Stelle im Wohnsitzkanton. Die IV-Stelle prüft die Anmeldung. Wenn der Anspruch erwiesen ist, übernimmt die AHV in der Regel 75 Prozent des Nettopreises des Hilfsmittels. Zur Anmeldung

Merkblätter

Hilfsmittel der AHV
Merkblatt 3.02

Hörgeräte der AHV
Merkblatt 3.07

Formular