Begünstigtenkreis Corona Erwerbsersatzentschädigung:
- Behördlich angeordnete Quarantäne
Personen, die sich in eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne begeben müssen. Kann die betroffene Person keine Quarantäneanordnung vorweisen, weil die Behörde oder der Kantonsarzt diese nicht ausstellen kann, so hat sie dies im Anmeldeformular entsprechend zu begründen. - Betriebsschliessung
Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb aufgrund kantonaler Massnahmen oder von solchen auf Bundesebene schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden. - Veranstaltungsverbot
Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Veranstaltung nicht von einer kantonalen Behörde genehmigt wurde oder aber wegen Massnahmen auf Bundesebene nicht stattfinden kann, sofern ein Erwerbsausfall vorliegt. - Härtefälle mit Umsatzverlust von mindestens 55% resp. 40%
Das COVID-19-Gesetz wurde am 18. Dezember 2020 dahingehend angepasst, als dass die Schwelle bei massgeblicher Umsatzeinbusse für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung von 55% auf 40% gesenkt wurde. Neu liegt eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor, wenn im Antragsmonats ein Umsatzrückgang von mindestens 40% (bisher 55%) im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 besteht und dabei ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens CHF 10’000.– erzielt wurde und ein Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten wird. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben gleich. Die neue Gesetzesbestimmung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft, die Anpassung des Umsatzrückgangs auf 40% gilt ab dem 19. Dezember 2020. Beträgt Ihr Umsatz im Dezember zwischen 40% und 54.9%, so besteht der Anspruch erst ab 19. Dezember 2020. - Eltern, die infolge Wegfalls der Kinderbetreuung einen Erwerbsausfall erleiden,
wie beispielsweise wenn die Schule oder Kindertagesstätte vorübergehend geschlossen oder unter Quarantäne gestellt wird oder die betreuende Person sich in Quarantäne begeben muss.
Merke: Die antragstellenden Personen haben ihre Angaben zu belegen. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.