Für die Abklärung, ob eine Ergänzungsleistung beansprucht werden kann, sind die kantonalen AHV-Kassen am Wohnsitz des Versicherten zuständig. (Ausnahmen BS, GE, ZH, vergl. Merkblatt 5.02)
Auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV hat Anspruch, wer mit Renten, Einkommen und eigenen Mitteln die minimalen Lebenskosten nicht decken kann.
Am 1. Januar 2021 tritt die EL-Reform in Kraft. Die wichtigsten Massnahmen der EL-Reform im Überblick: